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Die Satzung   

 

Wir in Atter

Die Satzung

 

 

Satzung für den Verein”Wir in Atter - Verein zur Förderung des Stadtteiltreffs Atter e.V.“
Stand: 08.10.2007

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ”Wir in Atter - Verein zur Förderung des Stadtteiltreffs Atter e.V.“2. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO)“ in der jeweils gültigen Fassung.2. Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit sowie die Durchführung kultureller Angebote für alle Altersgruppen.3. Seine Aufgabe sieht der Verein insbesondere in:a) der Trägerschaft eines Treffpunktes für Kinder und Jugendliche im Stadtteil (Kinder- und Jugendtreff).b) der Organisation und Unterstützung kultureller Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene wie z. B. Lesungen, Theaterstücke, Ausstellungen.c) der Förderung des Ehrenamtes im Sinne der vorgenannten Aufgaben.4. Zur Erreichung seiner Ziele strebt der Verein eine Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Familien der Stadt Osnabrück, sowie anderen in seinem Sinne gemeinnützig im Stadtteil Tätigen an.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.4. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.6. Die Mitglieder der Organe des Vereins nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt und unsere demokratische Grundordnung befürwortet.2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der darüber entscheidet.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss sowie mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person.4.Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.5. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Ziele und die Satzung des Vereins verstoßen hat oder es seit einem Jahr seinen Beitrag trotz Mahnung nicht entrichtet hat.6. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.7. Gegen den Ausschluss (Zustellung) kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen. In diesem Falle entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und der Beitragsfälligkeit ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung vom/von der Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem/r Stellvertreter/in einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.2. Die Mitgliederversammlung hat [insbesondere] folgende Aufgaben und Rechte:- Billigung des Jahresberichts;- Genehmigung des Jahresabschlusses;- Entgegennahme des Prüfungsberichts;- Entlastung des Vorstandes;- Beschlussfassung über Satzungsänderungen;- Wahl des Vorstandes;- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;- Wahl zweier Kassenprüfer/innen;- Entscheidung über Ausschlüsse gemäß § 4 (7);- Beschlussfassung über Anträge;- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.3. Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag nach der Absendung des Einladungsschreibens.4. über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:- die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,- die verhandelten Gegenstände,- die gefassten Beschlüsse,- die vollzogenen Wahlgänge mit Abstimmungs- und Wahlergebnissen.5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zu einer Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand einzureichen. über die Zulassung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen oder während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.7. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist unzulässig. Körperschaften werden durch eine/n Delegierte/n vertreten.8. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.9. Bei Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist auf Antrag geheim abzustimmen.

 

§ 8 Der Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: dem/der 1. Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 5 weiteren Beisitzern.2. Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, dabei ist der/die 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigt.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus den Mitgliedern gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jede Vorstandsfunktion wird in einzelnen Wahlgängen besetzt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, ggf. Aufstellung eines Haushaltsplanes, Aufstellung einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art.6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9 Satzungsänderung

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Sie bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.2. Satzungsänderungen, die von Aufsichtsgremien, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Auflösung und Liquidation

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Mitgliederversammlung gefasst werden.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familien der Stadt Osnabrück, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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